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EMV-Test

CE und EMV Elektromagnetische Verträglichkeit

Das CE-Zeichen richtet sich als Nachweis für die Richtlinienkonformität an die zuständigen Überwachungsbehörden. Die EG-Richtlinien beschreiben die Produkteigenschaften in bezug auf die Gerätesicherheit und die Vermeidung von Gefahren. Es sind verbindliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union (EU), das heißt, daß die Erfüllung der Anforderungen eine gesetzliche Voraussetzung für die Vermarktung der Artikel innerhalb der EU ist. Die europäische Gesetzgebung trägt damit der Bedeutung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten und Systemen als wesentliche Voraussetzung für das fehlerfreie Arbeiten mit Meßsystemen und anderen technischen Anlagen Rechnung. Die Produkte unseres Hauses fallen, so weit jeweils zutreffend, zum heutigen Zeitpunkt in den Geltungsbereich der folgenden Richtlinie: 89/336/EWG 

Die den genannten Richtlinien zugrunde liegenden Normen sind bereits seit langem Bestandteil unseres Entwicklungsstandards, wodurch nicht zuletzt auch die Konformität zu den europäischen Richtlinien sichergestellt wird. Die normenkonformen Prüfungen unserer Produkte werden in einem nach DIN EN 45001 akkreditierten Prüflabor (TÜV-Rheinland) durchgeführt. Die unabhängig bescheinigte fachliche und technische Kompetenz, sowie die Integrität dieses Labors sind eine Forderung unseres hohen Qualitätsstandards. Die Prüfberichte sind im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens europaweit anerkannt und können jederzeit zur Einsicht angefordert werden. Es werden somit beispielsweise die EMV-Prüfungen nach den europäischen Fachgrundnormen EN 50081 und EN 50082 durchgeführt und die Konformität objektiv nachgewiesen. Im Rahmen der genannten europäischen Richtlinien nimmt die EMV-Richtlinie eine besondere Stellung ein. Sie definiert erstmalig auf Basis einer rechtsverbindlichen Richtlinie die elektromagetische Verträglichkeit als fundamentale Geräteeigenschaft. Nicht nur die Beeinflussung von anderen Geräten durch die Störaussendung eines Produktes wird als Rechtsverstoß geahndet, sonderen auch die fehlende Störfestigkeit eines Gerätes gilt als Produktfehler, der zum Zurückziehen des Produktes vom Markt führen kann.Einzige Ausnahme zur Inverkehrbringung sind der Export in Länder außerhalb der Gültigkeit der EMV-Richtlinie, oder die Verwendung als Ersatzteil zur Wiederaufnahme des Betriebs in bereits vorhandenen Anlagen. 

Fazit:
Von der mikroprozessorgesteuerten Kaffeemaschine über die Motorsteuerung und ABS-Elektronik im Auto bis hin zum PC oder Handy muß jedes Gerät „in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umwelt vorhandene Geräte unannehmbar wären“ – so das EMVG. 

Keine Konformitätserklärung bzw. CE-Kennzeichnung ist erforderlich für alle Produkte, die nicht allgemein im Handel erhältlich, nicht selbständig betreibbar und damit ausschließlich für die Verarbeitung durch Industrie oder sonstige fachkundige Betriebe bestimmt sind. Dies sind beispielsweise alle Arten von OEM-Baugruppen, Maschinensteuerungen oder Controller-Boards, die ausschließlich an Unternehmen zur Weiterverarbeitung (zum Einbau in ein größeres System) geliefert werden und damit nicht frei im Markt erhältlich sind. In diesem Fall ist der Hersteller (Weiterverarbeiter) des Endgerätes für die Einhaltung der EMV-Vorschriften verantwortlich. Doch dieser wird natürlich dafür sorgen, daß sein Zulieferer nicht eine „strahlende“ Controller-Platine beispielsweise zum Einbau in ein Kopiergerät liefert. Jeder Entwickler einer elektronischen Schaltung, die später irgendwie – auch weiterverarbeitet oder eingebaut – kommerziell in den Handel gelangt, muß bereits im Entwicklungsstadium die EMV-Problematik im Auge behalten.